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EU-Nahrungsergänzungsdirektive
in Frage gestellt

Am 5. April 2005 gab der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, Leendert A. Geelhoed, seine Meinung zu den Beschwerden bekannt, die von der „Alliance of Natural Health” und anderen (den Beschwerdeführern) gegen die Europäische Direktive 2002/46/EC – allgemein bekannt als die „Nahrungsergänzungsdirektive” – vorgebracht wurden.

Einfach ausgedrückt lassen sich die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Beschwerden wie folgt zusammenfassen:

  1. Wurde die Direktive auf ordentlicher rechtlicher Grundlage verabschiedet?
  2. Trägt die Direktive dem Prinzip der Subsidiarität Rechnung (d. h. soll sie nur eine Regulierung dort erbringen, wo dies nicht durch die Mitgliedsstaaten der EU selbst geschieht)?
  3. Verletzt die Direktive das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (d.h. stehen ihre Auswirkungen im Verhältnis zum dargestellten Problem oder sind sie unnötige Beschränkungen)?
  4. Gewährleistet die Direktive die Gleichbehandlung aller von der Regulierung betroffenen Parteien?
  5. Widerspricht die Direktive grundlegenden Menschenrechten?

Die Meinung des Generalanwalts zu diesen Punkten ist die folgende:

1. Rechtliche Grundlage

Hierzu sagt der Generalanwalt wörtlich: „Aus meiner Sicht sind die Bedingungen [für eine Direktive] gegeben.“

2. Subsidiarität

Da es das Ziel der Direktive ist, Handelsschranken für Nahrungsergänzungen innerhalb der EU zu überwinden, bekräftigt der Generalanwalt, dass dies nur durch eine Europäische Direktive geschehen kann. Er bestätigt deshalb, dass die Direktive im Einklang mit dem Prinzip der Subsidiarität steht.

3. Verhältnismäßigkeit

Auch wenn gesagt wird, dass die Direktive ihren Zweck auch mit weniger einschränkenden Maßnahmen als der Beschränkung der Einnahme bestimmter Vitamine und Mineralstoffe und der Vorschrift der einzig möglichen Vertriebsform der zugelassenen Stoffe hätte erreichen können, heißt dies nicht, dass die Direktive für ungültig gehalten wird.

Tatsächlich unterstützt der Generalanwalt die Forderung nach einer Positivliste (also einer Liste von zugelassenen Stoffen), wenn er sagt: „Ich möchte hier auch deutlich machen, dass die Wahl eines Systems von Positivlisten an sich angemessen ist.“

Gleichzeitig zieht er jedoch den Schluss, dass die Kommission ihre Pflicht verletzt hat, so weitreichende Maßnahmen mit der notwendigen Sorgfalt zu definieren. Infolgedessen zieht der Generalanwalt in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit folgenden Schluss:

„… die Direktive verletzt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, weil grundlegenden Prinzipien des Gemeinschaftsrechts wie den Anforderungen des Rechtsschutzes, von Rechtssicherheit und ordentlicher Verwaltung nicht angemessen Rechnung getragen wurde. Die Direktive ist somit ungültig.“

4. Gleichbehandlung

Der Generalanwalt ist der Meinung, dass die Direktive an sich nicht diskriminierend ist, merkt jedoch an, dass dies nicht bedeutet, dass sie nicht auf diskriminierende Weise angewendet werden könnte. Aus diesem Grunde, so fährt er fort, sollte die Direktive über geeignete und klare Umsetzungsmechanismen verfügen, die eine solche Diskriminierung verhindern, was, wie er meint, im Moment nicht der Fall ist.

5. Grundlegende Menschenrechte

Vorausgesetzt, die in den Punkten 3 und 4 erwähnten Garantien für die Umsetzung werden in die Direktive aufgenommen, dann ist der Generalanwalt der Meinung, dass sie keinen Verstoß gegen grundlegende Menschenrechte darstellt.

Alles in allem weist der Generalanwalt die meisten Argumente der Beschwerdeführer zurück, stimmt jedoch zu, dass die Direktive nicht mit den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit übereinstimmt. Die wichtigen Punkte aus seiner Stellungnahme sind diese:

Der Generalanwalt unterstützt die Ansicht, dass es einen Bedarf für die Direktive gibt, sowie einen Bedarf für die so genannten „Positivlisten“, die die Anwendung bestimmter Vitamine und Mineralien einschränken. Er schlägt nicht vor, die Direktive insgesamt zu verwerfen, sondern sie so zu formulieren, dass sie ordentlicher Rechtspraxis entspricht.

Die Ansicht des Generalanwalts ist nicht bindend. Der Europäische Gerichtshof wird seine Entscheidung in dieser Sache beizeiten verkünden, wahrscheinlich im Laufe des Juni 2005. Es ist jedoch erwähnenswert, dass sich der Gerichtshof in der Mehrzahl der Fälle der Meinung des Generalanwalts anschließt.

Geht man einmal davon aus, dass sich der Gerichtshof tatsächlich der Meinung des Generalanwalts anschließt, dann ist es wahrscheinlich, dass die Direktive zur Überarbeitung an die Europäische Kommission zurück gesandt wird. Der Generalanwalt hat in diesem Zusammenhang die folgenden Bemerkungen gemacht: „Es muss auch angemerkt werden, dass die Konsequenzen, die Direktive aus diesen Gründen für ungültig zu erklären, begrenzt wären. Eine solche Erklärung würde alles in allem nicht die grundsätzliche Einschätzung des Gemeinschafts-Gesetzgebers in Frage stellen, die zu der Wahl eines einschränkenden Systems mit Positivlisten für die Vermarktung von mit Vitaminen und Mineralien angereicherten Nahrungsergänzungen geführt hat. Eine Ungültigkeitserklärung würde vielmehr den Gemeinschafts-Gesetzgeber dazu auffordern, in einem solchen System den Interessen privater Parteien besser Rechnung zu tragen und die notwendigen Garantien für ihren Schutz zu gewährleisten. Da die Direktive die Mitgliedsstaaten nur dazu verpflichtet, den Handel mit Produkten zu verbieten, die bis zum 1. August 2005 nicht auf den Positivlisten erscheinen, werden die praktischen Auswirkungen einer Ungültigkeitserklärung begrenzt sein, wenn die notwendigen Verbesserungen und Ergänzungen zum Text der Direktive schnell ausgeführt werden.“

Mit anderen Worten: Die Direktive ist schlecht entworfen, kann jedoch nachgebessert werden.

Was wird also am 1. August 2005 geschehen? Nun, das hängt davon ab, welche Entscheidung der Gerichtshof schließlich trifft, dem Termin, wann sie bekannt gegeben wird und von der Geschwindigkeit, mit der die Europäische Kommission reagiert. Am wahrscheinlichsten ist zu diesem Zeitpunkt, dass das jetzige Infragestellen für Aufschub sorgen könnte und die Nahrungsergänzungsdirektive im Ergebnis weniger restriktiv werden könnte, auch wenn sie grundsätzlich so in Kraft gesetzt wird, wie sie jetzt vorliegt. Allerdings weisen auch einige Zeichen darauf hin, dass die Forderung nach völliger Annullierung stärker zum Tragen kommt, als es in der Erklärung des Generalanwalts auf den ersten Blick aussieht, und der Europäische Gerichtshof tatsächlich beschließt, die gesamte Direktive zu annullieren.

Unabhängig von dieser Entwicklung ist jedoch klar, dass der Zugang zu Nahrungsergänzungen und zu den Informationen über ihre positiven Gesundheitswirkungen in den meisten Ländern der EU weiterhin eingeschränkt bleibt und noch stärker eingeschränkt werden könnte.

Die Notwendigkeit, dass wir alle, durch Initiativen wie die Unterschriftensammlung der Dr. Rath Health Foundation oder die Aktivitäten zu Codex, weiter gegen diese Einschränkungen kämpfen, wächst von Tag zu Tag. Wir müssen weiter energisch fordern, dass auf europäischer Ebene Gesetze in Kraft treten, die unseren freien Zugang zu Naturheilverfahren und den Informationen darüber garantieren, für diese und alle folgenden Generationen. Die Gesundheit und das Leben von Millionen Menschen hängt davon ab.

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