Klage wegen Völkermord und anderer Verbrechen gegen
die Menschlichkeit, die im Rahmen des „ Pharma-Geschäfts mit
der Krankheit“ und des kürzlich gegen den Irak geführten
Kriegs begangen wurden
Beschuldigungen
Die Beschuldigungen in dieser Klage beziehen sich auf zwei Hauptbereiche:
- Verbrechen, die durch das „Pharma-Geschäft mit der Krankheit“
begangen worden sind, einschließlich das Verbrechen des Völkermords
sowie andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
- Verbrechen, die sich auf den Krieg im Jahr 2003 gegen den Irak und
die internationale Eskalation hin zu einem Weltkrieg beziehen, einschließlich
Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression sowie weitere Verbrechen
gegen die Menschlichkeit.
Diese beiden Verbrechensbereiche stehen direkt miteinander in Zusammenhang,
weil sie im Namen und Interesse ein und derselben Unternehmensinvestitionsgruppen
und ihrer politischen Handlanger begangen wurden. Die Angeklagten werden
der schwersten Verbrechen beschuldigt, die gegen die gesamte Menschheit
begangen wurden, und unterliegen daher der internationalen Strafverfolgung.
1. Verbrechen, die in Verbindung mit dem "Pharma-Geschäft
mit der Krankheit" begangen wurden
1.1. Das Verbrechen des Völkermords
Die Angeklagten haben sich des Verbrechens des Völkermords schuldig
gemacht, für das sie gemäß Artikel 6 des ICC-Statuts strafrechtlich
verantwortlich sind. Dieses Verbrechen umfasst, ohne jedoch darauf beschränkt
zu sein, die folgenden spezifischen Verbrechen:
1.1.1. Völkermord durch Tötung (Artikel 6a)
1.1.2. Völkermord durch Verursachung von schwerem körperlichen
oder seelischem Schaden (Artikel 6b)
1.2.3. Völkermord durch vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen,
die geeignet sind, die körperliche Zerstörung ganz oder teilweise
herbeizuführen (Artikel 6c)
1.2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Die Angeklagten haben sich des Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig
gemacht, für das sie gemäß Artikel 7 des ICC-Statuts strafrechtlich
verantwortlich sind. Dieses Verbrechen umfasst, ohne jedoch darauf beschränkt
zu sein, die folgenden spezifischen Verbrechen:
1.2.1. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von vorsätzlicher
Tötung (Artikel 7a)
1.2.2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Ausrottung (Artikel
7b)
1.2.3. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Versklavung (Artikel
7c)
1.2.4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von schwer wiegender
Beraubung der körperlichen Freiheit (Artikel 7e)
1.2.5. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von anderen unmenschlichen
Handlungen (Artikel 7k)
Zusammenfassung der Begründung der Beschuldigungen in Bezug
auf die Verbrechen, die mit dem "Pharma-Geschäft mit der Krankheit"
verbunden sind (Beschuldigungen 1.1. - 1.2.)
- Die Angeklagten erhalten bewusst und systematisch Herz-Kreislauf-Erkrankungen
– einschließlich Bluthochdruck, Herzschwäche, diabetische
Komplikationen und andere Krankheiten – Krebs, Infektionskrankheiten
– einschließlich AIDS – Osteoporose und viele andere
der heutzutage am weitesten verbreiteten Krankheiten aufrecht, die anerkanntermaßen
weitgehend mit natürlichen Mitteln verhindert werden könnten.
Die Angeklagten haben absichtlich das unnötige Leiden und den vorzeitigen
Tod von Abermillionen Menschen verursacht.
- Die Angeklagten verhindern systematisch und vorsätzlich die Ausmerzung
von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs und anderen Krankheiten, indem
sie die Verbreitung lebensrettender Informationen über die gesundheitlichen
Vorteile natürlicher, nicht patentierbarer Therapien behindern
und blockieren. Dadurch haben die Angeklagten absichtlich weiteres unnötiges
Leiden und den vorzeitigen Tod von Abermillionen Menschen verursacht.
- Die Angeklagten verbreiten bewusst und systematisch existierende Krankheiten
und schaffen neue Krankheiten, indem sie pharmazeutische Mittel herstellen
und vertreiben, die kurzfristig die Symptome lindern, aber gleichzeitig
bekannte und schädliche Langzeitnebenwirkungen besitzen. Dadurch
haben die Angeklagten absichtlich weiteres unnötiges Leiden und
den vorzeitigen Tod von Abermillionen Menschen verursacht.
Detaillierte Ausführungen folgen im Abschnitt über die Beweisführung.
2. Spezifische Verbrechen, die in Verbindung mit dem Krieg gegen den
Irak und der gegenwärtigen internationalen Krise begangen wurden
2.1. Das Verbrechen des Völkermords
Die Angeklagten haben sich des Verbrechens des Völkermords schuldig
gemacht, für das sie gemäß Artikel 6 des ICC-Statuts strafrechtlich
verantwortlich sind. Im Sinne dieses Statuts bedeutet „Völkermord“
jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine
nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche
ganz oder teilweise zu zerstören. Dieses Verbrechen umfasst, ohne
jedoch darauf beschränkt zu sein, die folgenden spezifischen Verbrechen:
2.1.1. Völkermord durch Tötung (Artikel 6a)
2.1.2. Völkermord durch Verursachung von schwerem körperlichem
oder seelischem Schaden (Artikel 6b)
2.1.3. Völkermord durch die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen,
die geeignet sind, die körperliche Zerstörung ganz oder teilweise
herbeizuführen (Artikel 6c)
2.2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Im Sinne von Artikel 7 des Römischen Statuts bedeutet „Verbrechen
gegen die Menschlichkeit“ jede der folgenden Handlungen, die im
Rahmen eines großangelegten oder systematischen Angriffs gegen die
Zivilbevölkerung in Kenntnis des Angriffs begangen wird. Dieses Verbrechen
umfasst, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, die folgenden spezifischen
Verbrechen:
2.2.1. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von vorsätzlicher
Tötung (Artikel 7a)
2.2.2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Ausrottung (Artikel
7b)
2.2.3. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Versklavung (Artikel
7c)
2.2.4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Vertreibung
oder zwangsweiser Überführung der Bevölkerung (Artikel
7d)
2.2.5. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Freiheitsentzug
oder sonstiger schwer wiegender Beraubung der körperlichen Freiheit
(Artikel 7e)
2.2.6. Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von anderen unmenschlichen
Handlungen (Artikel 7k) ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich
große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen
Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht
werden.
2.3. Kriegsverbrechen
Im Sinne von Artikel 8 des Römischen Statuts bedeutet „Kriegsverbrechen“
einen schwer wiegenden Verstoß gegen die Genfer Konvention vom 12.
August 1949 (Genfer Konvention hinsichtlich der Behandlung von Kriegsgefangenen,
Genfer Konvention zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten). Daher
umfasst der Begriff „Kriegsverbrechen“ im Sinne des Statuts,
ohne darauf beschränkt zu sein:
2.3.1. Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlicher Tötung
(Artikel 8(2)(a)(i))
2.3.2. Kriegsverbrechen in Form von Folterung (Artikel 8(2)(a)(ii)-1)
2.3.3. Kriegsverbrechen in Form von unmenschlicher Behandlung (Artikel
8(2)(a)(ii)-2)
2.3.4. Kriegsverbrechen in Form von biologischen Versuchen (Artikel 8(2)(a)(ii)-3)
2.3.5. Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlicher Verursachung großer
Leiden
(Artikel 8(2)(a)(iii))
2.3.6. Kriegsverbrechen in Form von Zerstörung und Aneignung von
Eigentum
(Artikel 8(2)(a)(iv))
2.3.7. Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlichem Entzug des Rechts
auf ein faires und
ordentliches Gerichtsverfahren (Artikel 8(2)(a)(vi))
2.3.8. Kriegsverbrechen in Form von rechtswidriger Verschleppung oder
Verschickung
(Artikel 8(2)(a)(vii)-1)
2.3.9. Kriegsverbrechen in Form von rechtswidriger Gefangenhaltung (Artikel
8(2)(a)(vii)-2)
2.3.10. Kriegsverbrechen in Form von Geiselnahme (Artikel 8(2)(a)(viii))
2.3.11. Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlichen Angriffen auf
die Zivilbevölkerung
(Artikel 8(2)(b)(i))
2.3.12. Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlichen Angriffen auf
zivile Objekte
(Artikel 8(2)(b)(ii))
2.3.13. Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlichen Angriffen mit
unverhältnismäßigen Verlusten von Menschenleben, der unverhältnismäßigen
Verwundung von Zivilpersonen oder der
unverhältnismäßigen Beschädigung ziviler Objekte
(Artikel 8(2)(b)(iv))
2.3.14. Kriegsverbrechen in Form von Angriffen auf unverteidigte Orte
(Artikel 8(2)(b)(v))
2.3.15. Kriegsverbrechen in Form von Tötung oder Verwundung eines
die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten (Artikel 8(2)(b)(vi))
2.3.16. Kriegsverbrechen in Form von Verstümmelung (Artikel 8(2)(b)(x)-1)
2.3.17. Kriegsverbrechen in Form von Zerstörung oder Beschlagnahme
feindlichen Eigentums
(Artikel 8(2)(b)(xiii))
2.3.18. Kriegsverbrechen in Form von Aufhebung der Rechte und Forderungen
von Angehörigen der Gegenpartei (Artikel 8(2)(b)(xiv))
2.3.19. Kriegsverbrechen in Form von Verwendung von Gift oder vergifteten
Waffen
(Artikel 8(2)(b)(xvii))
2.3.20. Kriegsverbrechen in Form von Verwendung von verbotenen Geschossen
(Artikel 8(2)(b)(xix))
2.3.21. Kriegsverbrechen in Form von Beeinträchtigung der persönlichen
Würde
(Artikel 8(2)(b)(xxi))
2.3.22. Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlicher Aushungerung als
Methode der
Kriegsführung (Artikel 8(2)(b)(xxv))
2.3.23. Kriegsverbrechen in Form von vorsätzlicher Tötung (Artikel
8(2)(c)(i)-1)
2.3.24. Kriegsverbrechen in Form von grausamer Behandlung (Artikel 8(2)(c)(i)-3)
Zusammenfassung der Begründung der Beschuldigungen in Bezug auf
die Verbrechen, die mit dem Angriffskrieg gegen den Irak und der gegenwärtigen
internationalen Krise verbunden sind (Beschuldigungen 2.1.1 - 2.3.24)
- Die Angeklagten haben vorsätzlich ohne internationales Mandat
einen Angriffskrieg gegen den Irak begonnen.
- Die Angeklagten schüren vorsätzlich eine internationale
Krisensituation, einschließlich psychologischer und militärischer
Kriegsführung. Ziel dieser Eskalationsstrategie ist die Schaffung
eines globalen Notstands, der die Aufhebung von Bürgerrechten weltweit
ermöglicht – einschließlich das Erlassen weit reichender
Protektionsgesetze. Der Angriffskrieg gegen den Irak unter dem Vorwand
des weltweiten Kampfs gegen den „Terrorismus“ und des Kreuzzugs
gegen die Aufrüstung von Massenvernichtungswaffen ist Teil dieser
Strategie.
- Die Angeklagten haben während des Angriffskriegs gegen das irakische
Volk bewusst die Verbrechen des Völkermords, der vorsätzlichen
Tötung und der Verstümmelung begangen sowie andere schwere
körperliche und geistige Schäden verursacht.
- Die Angeklagten haben während und nach dem Angriffskrieg vorsätzlich
das Verbrechen der Zerstörung und Beschlagnahme öffentlichen
und privaten Eigentums begangen. Der Irak verfügt über die
zweitgrößten Ölvorkommen auf der Erde, die nun zur persönlichen
Bereicherung der Angeklagten geplündert werden.
Detaillierte Ausführungen folgen im Abschnitt über die Beweisführung.
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Historischer Präzedenzfall für diese Klage |