Klage wegen Völkermord und anderer
Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Rahmen des „ Pharma-Geschäfts
mit der Krankheit“ und des kürzlich gegen den Irak geführten
Kriegs begangen wurden
Die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshof für
die Angeklagten
Die Angeklagten haben die vorstehend aufgeführten Verbrechen wissentlich
und vorsätzlich sowie in voller Kenntnis aller Umstände, die ihre
Handlungen begleiteten, verübt.
Die in dieser Klage genannten Verbrechen wurden gegen die gesamte Menschheit
begangen. Der Gerichtshof in Den Haag unterliegt internationalem Recht
und ist für diese dringlichen Angelegenheiten zuständig.
Darüber hinaus wurde der ICC nach dem Zweiten Weltkrieg und dem
Nürnberger Kriegsverbrecherprozess mit dem Ziel errichtet, weitere
Tragödien zu verhindern – möglicherweise einen Weltkrieg.
1. Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft
Die Angeklagten können vom Internationalen Strafgerichtshof sowohl
verurteilt als auch bestraft werden.
Das Statut des ICC gilt gleichermaßen für alle Personen, ohne
jeden Unterschied nach amtlicher Eigenschaft. Insbesondere enthebt die
amtliche Eigenschaft als Staats- oder Regierungschef, Mitglied einer Regierung
oder eines Parlaments, gewählter Vertreter oder Amtsträger einer
Regierung eine Person nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach
dem Statut des ICC und stellt für sich genommen keinen Strafmilderungsgrund
dar (Artikel 27, Abschnitt 1 des Statuts).
Immunitäten oder besondere Verfahrensregeln, die nach innerstaatlichem
Recht oder nach dem Völkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft einer
Person verbunden sind, hindern den Gerichtshof nicht an der Ausübung
seiner Gerichtsbarkeit über eine solche Person (Artikel 27, Abschnitt
2 des Statuts).
2. Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
Keiner der Angeklagten kann sich auf die in Artikel 31 des Statuts genannten
Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
berufen.
Die Handlungen der Angeklagten waren nicht darauf ausgerichtet, sich
selbst oder andere Personen zu verteidigen, noch befanden sich die Angeklagten
in einer anderen Notsituation, die derartige Handlungen rechtfertigen
würde.
Auch kann keiner der Angeklagten erfolgreich behaupten, dass er/sie aufgrund
von Drogeneinfluss, geistiger Verwirrung oder ähnlicher geistiger
Einschränkungen nicht in der Lage war, die Rechtswidrigkeit oder
die Natur seines bzw. ihres Verhaltens einzuschätzen oder sein bzw.
ihr Verhalten zu kontrollieren.
3. Zuständigkeit für die Bestrafung von Mitgliedern der US-Regierung
und Staatsbürgern der USA
Selbst diejenigen unter den Angeklagten, die die Staatsbürgerschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen, können vor dem Internationalen
Strafgerichtshof keine Strafverfolgungsimmunität verlangen, nur weil
die USA, im Gegensatz zu 90 anderen Ländern auf der ganzen Welt (d.
h. fast die Hälfte der Mitglieder der Vereinten Nationen), nicht
zu den Unterzeichnerstaaten des Römischen Statuts gehört.
Die Angeklagten haben schon seit langem Pläne geschmiedet, um der
Bestrafung durch den Internationalen Strafgerichtshof zu entgehen. Aber
sie werden keinen Erfolg haben.
Nachdem George W. Bushs Vorgänger im Amt des Präsidenten der
Vereinigten Staaten, Bill Clinton, das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
am Neujahrsvorabend 2000 unterzeichnet hatte, bestand eine der ersten
Handlungen Bushs nach seiner Amtsübernahme am 21. Januar 2001 in
dem Affront gegenüber der internationalen Gemeinschaft, die Unterzeichnung
des Statuts durch seinen Amtsvorgänger zurückzunehmen.
Dies schließt die Angeklagten jedoch nicht von der Zuständigkeit
des Internationalen Strafgerichtshofs aus, da die bloße Durchführung
der Verbrechen, die mit den Handlungen verbunden sind, die vor dem ICC
verhandelt werden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß
den Bestimmungen des Statuts begründen.
Es ist unerheblich, ob die betreffende Person einem bestimmten Mitgliedsstaat
angehört, da der Internationale Strafgerichtshof die Gerichtsbarkeit
über natürliche Personen und nicht über Staaten besitzt
und diese Personen individuell strafrechtlich verantwortlich und strafbar
sind (Artikel 25, Abschnitte 1 und 2 des Statuts). Diese individuelle
strafrechtliche Verantwortlichkeit berührt nicht die Verantwortung
der Staaten nach dem Völkerrecht (Artikel 25, Abschnitt 4 des Statuts).
Der Versuch von US-Außenminister Powell, von Unterzeichnerstaaten
wie Albanien und Sierra Leone die Immunität für amerikanische
Staatsbürger in einer Zuckerbrot-und-Peitsche-Aktion zu erlangen,
war ebenfalls zum Scheitern verurteilt.
Der Sicherheitsrat entschied jedoch nicht so, wie die US-Regierung und
somit die Mehrheit der Angeklagten verlangt hatten, nämlich dass
sie selbst in der Lage sein sollten zu entscheiden, ob der Internationale
Strafgerichtshof gegen sie Schritte einleiten konnte oder nicht.
Der UN-Sicherheitsrat würde sich das nicht gefallen lassen. Man
kann sich nur vorstellen, was geschehen wäre, wenn den Hauptangeklagten
des Nürnberger Kriegsverbrecherprozesses die Wahl zugestanden worden
wäre, ob sie vor Gericht gestellt würden oder nicht, oder wenn
Milosevic hätte entscheiden können, ob er sich lieber den Beschuldigungen
in Den Haag oder in Belgrad stellt.
Die Resolution 1422 gilt nur für Handlungen, die „in Verbindung
mit einer Operation durchgeführt werden, die von den Vereinten Nationen
veranlasst oder genehmigt wurde“.
Sie gilt eindeutig nicht in Fällen, in denen die Aggressoren sich
selbst über das Völkerrecht und die Gemeinschaft der Nationen
hinwegsetzen und einen kriminellen Angriffskrieg beginnen und führen.
Aus diesen Gründen unterliegen die Angeklagten, auch wenn sie Staatsbürger
der Vereinigten Staaten von Amerika sind, immer noch der Gerichtsbarkeit
des Internationalen Strafgerichtshofs.
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Schlussappell
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